Der Gesuchsteller steht mit der Gesuchgegnerin in keinem Vertragsverhältnis mehr und da er das Wohnhaus gewissermassen "besetzt" hält, kann er auch keine Ansprüche aus Art. 5 und 6 StromVG mehr ableiten. Insbesondere kann er sich nicht auf die Anschluss- und Lieferpflicht berufen, wenn er sich ohne Berechtigung weiterhin auf dem C aufhält. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Gesuchsgegnerin vermag er ebenfalls keinerlei Rechte für sich abzuleiten (vgl. hierzu die Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 24. Mai 2024, Erw. 4 und 5).