2.3. Mit dem Eigentumsübergang der Liegenschaft auf die Ersteigerer entfiel grundsätzlich jedes dingliche Recht des Gesuchstellers. Dieser verfügt ebenso über keinen obligatorischen Rechtstitel wie einen Miet- oder Pachtvertrag, um sich weiterhin auf dem C aufzuhalten. Den mit dem Gesuchsteller vorbestehenden Energielieferungsvertrag hat die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 25. April 2024 aufgelöst; der Netzanschluss wurde getrennt. Der Gesuchsteller steht mit der Gesuchgegnerin in keinem Vertragsverhältnis mehr und da er das Wohnhaus gewissermassen "besetzt" hält, kann er auch keine Ansprüche aus Art. 5 und 6 StromVG mehr ableiten.