Diese wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom 26. Mai 2023 ab, soweit er darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 23. August 2023 (KBE.2023.10) ab. Das beim Bundesgericht ergriffene Rechtsmittel blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 14. März 2024). Damit steht ausser Frage, dass D._____ und E._____ rechtmässige Eigentümer der streitbetroffenen Liegenschaft sind.