2.2. Der C wurde am 21. April 2023 im Rahmen eines Grundpfandverwertungsverfahrens zwangsversteigert, wobei D._____ und E._____, T._____, den Zuschlag erhielten. Entsprechend Art. 132a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) konnte die Verwertung mit Beschwerde gegen den Zuschlag angefochten werden. Diese wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Entscheid vom 26. Mai 2023 ab, soweit er darauf eintrat.