2. 2.1. Gemäss Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bedarf es zum Erwerb des Grundeigentums der Eintragung in das Grundbuch. Bei Zwangsvollstreckung erlangt der Erwerber indessen schon vor der Eintragung das Eigentum, kann -6- aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Im Zwangsverwertungsverfahren erfolgt der Grundeigentumserwerb mit dem Wirksamwerden des vom Steigerungsbeamten ausgesprochenen Zuschlags ausserbuchlich (LORENZ STREBEL, in: Basler Kommentar, ZGB II, 7. Aufl. 2023, Art. 656 N. 44).