Im Klageverfahren gelangen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur Anwendung (§ 63 VRPG); die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich daher auch auf vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 2. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.