1.4. Forderungen auf Energielieferung und Gewährleistung des Netzanschlusses im Bereich der Grundversorgung bilden folglich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 60 lit. d VRPG. Die Einstellung der Stromlieferung sowie die Trennung vom Stromnetz sind keine hoheitlichen Entscheide, die mit Beschwerde anfechtbar wären. Eine Klage vor einer anderen Instanz kann nicht erhoben werden. Folglich ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Streitigkeit betreffend Energielieferung und Netzanschluss zuständig. Im Klageverfahren gelangen die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss zur Anwendung (§ 63 VRPG);