Ein Netzanschluss ist Voraussetzung dafür, dass das Elektrizitätsnetz genutzt und Strom darüber bezogen werden kann; die rechtliche Sicherstellung des Anschlusses bildet daher einen wesentlichen Bestandteil der Grundversorgung (BGE 144 III 111, Erw. 5.2). Die Verteilnetzbetreiber sind nach Massgabe von Art. 5 StromVG verpflichtet, in ihrem vom Kanton bezeichneten Netzgebiet alle Endverbraucher anzuschliessen (BGE 141 II 141, Erw. 3.1). Die Grundversorgung mit Elektrizität und infolgedessen auch das betreffende Netzanschlussverhältnis dienen öffentlichen Interessen; damit werden öffentliche Aufgaben wahrgenommen -5-