sie treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie den festen Endverbrauchern jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. Das entsprechende Energielieferungsverhältnis, somit auch dasjenige zwischen Gesuchsgegnerin und Gesuchsteller, untersteht der Grundversorgung und ist als öffentlichrechtlich zu qualifizieren (BGE 144 III 111, Erw. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_12/2016/2C_13/2016 vom 16. August 2016, Erw. 3.3.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.16 vom 5. Januar 2021, Erw. I/5.2)