Bezüglich des Energielieferungsverhältnisses gilt Folgendes: Gemäss Art. 6 Abs. 2 StromVG gelten die Haushalte und die anderen Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte als feste Endverbraucher. Die Betreiber der Verteilnetzwerke haben gegenüber festen Endverbrauchern eine Lieferpflicht; sie treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie den festen Endverbrauchern jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können.