Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht urteilt im Klageverfahren als einzige Instanz unter anderem über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten "in anderen Angelegenheiten", wenn in Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann (§ 60 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -4-