2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. 3. Ebenfalls am 24. Mai 2024, jedoch erst nach Versand der erwähnten Verfügung, reichte der Gesuchsteller eine zusätzliche, als "Berufung" bezeichnete Eingabe ein. Daraus geht hervor, dass am 22. Mai 2024 die angedrohte Trennung vom Stromnetz vorgenommen wurde. 4. Die B._____ beantragte in der Stellungnahme vom 29. Mai 2024 sinngemäss, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).