3. Aufgrund dessen gelangte A._____ am 29. April 2024 an das Bezirksgericht Laufenburg und verlangte den Erlass vorsorglicher einschliesslich superprovisorischer Massnahmen. Der Gerichtspräsident wies die B._____ mit Verfügung vom 6. Mai 2024 superprovisorisch an, die Stromversorgung für das Wohnhaus der Liegenschaft bis Mittwoch, 22. Mai 2024, 12 Uhr, zu gewährleisten. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs trat der Gerichtspräsident auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 13. Mai 2024 nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit, die nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts falle.