Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2024.5 / ME / jb Art. 62 Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter J. Huber Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiber Meier Kläger A._____, Beklagte B._____, Gegenstand Klageverfahren betreffend vorsorgliche inkl. superprovisorische Massnahmen -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____ führte auf dem C in Q._____ (Gemeinde R._____) einen landwirtschaftlichen Betrieb. Auf der Parzelle Nr. aaa befinden sich ein Wohnhaus und ein Stall mit Scheune. Die betreffende Liegenschaft, die sich im Gesamteigentum von A._____ sowie C._____, S._____, befand, wurde am 21. April 2023 im Rahmen eines Grundpfand- verwertungsverfahrens zwangsversteigert. Der Zuschlag erfolgte an D._____ und E._____, T._____. 2. Mit Schreiben vom 25. April 2024 kündigte die B._____ das Vertragsverhältnis für die Energielieferung und Netznutzung. A._____ wurde in Aussicht gestellt, dass die Liegenschaft am 7. Mai 2024 vom Stromnetz getrennt werde. 3. Aufgrund dessen gelangte A._____ am 29. April 2024 an das Be- zirksgericht Laufenburg und verlangte den Erlass vorsorglicher einschliess- lich superprovisorischer Massnahmen. Der Gerichtspräsident wies die B._____ mit Verfügung vom 6. Mai 2024 superprovisorisch an, die Stromversorgung für das Wohnhaus der Liegenschaft bis Mittwoch, 22. Mai 2024, 12 Uhr, zu gewährleisten. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs trat der Gerichtspräsident auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 13. Mai 2024 nicht ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich um eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit, die nicht in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts falle. B. 1. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 stellte A._____ beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Erlass vorsorglicher inkl. superprovisorischer Massnahmen mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Gesuchsgegnerin umgehend zu untersagen, die Strom- versorgung des Wohnhauses des Gesuchstellers abzustellen. 2. Sollte die Stromversorgung des Wohnhauses des Gesuchstellers zwischenzeitlich dennoch abgestellt worden sein, sei die Ge- suchsgegnerin anzuweisen, die Stromversorgung sofort wieder anzuschliessen. -3- 3. Dieser Beschluss des Gerichts sei nach Eingang des vorliegenden Gesuchs superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der ande- ren Partei(en), zu erlassen. 4. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu er- teilen. 5. Nötigenfalls sei dafür von der (den) Gegenpartei(en) im Ermessen des Gerichts ein Kostenvorschuss einzuverlangen. 6. Alle Verfahrenskosten und allfälligen Parteientschädigungen seien zulasten der Gegenpartei(en) zu sprechen. 2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. 3. Ebenfalls am 24. Mai 2024, jedoch erst nach Versand der erwähnten Ver- fügung, reichte der Gesuchsteller eine zusätzliche, als "Berufung" bezeich- nete Eingabe ein. Daraus geht hervor, dass am 22. Mai 2024 die ange- drohte Trennung vom Stromnetz vorgenommen wurde. 4. Die B._____ beantragte in der Stellungnahme vom 29. Mai 2024 sinngemäss, das Gesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Das Verwaltungsgericht urteilt im Klageverfahren als einzige Instanz unter anderem über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten "in anderen Angelegen- heiten", wenn in Rechtspositionen von Privaten eingegriffen wird, ohne dass ein Entscheid ergeht oder Klage vor einer anderen Instanz erhoben werden kann (§ 60 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -4- 1.2. Der Regierungsrat hat die relevante Netzebene im Netzgebiet, in dem sich Q._____ (Gemeinde R._____) befindet, der Gesuchgegnerin zugewiesen (§ 23 Abs. 1 des Energiegesetzes des Kantons Aargau vom 17. Januar 2012 [EnergieG; SAR 773.200]; § 36 der Energieverordnung vom 4. Juli 2012 [EnergieV; SAR 773.211]; Karte «Netzgebiete der Elektrizitätsversor- gung im Kanton Aargau», abrufbar im kantonalen Geoportal). 1.3. Aus dem Schreiben der Gesuchgegnerin vom 25. April 2024 folgt, dass ei- nerseits der Energielieferungsvertrag mit dem Gesuchsteller auf den 6. Mai 2024 gekündigt wurde und andererseits die Liegenschaft C am 7. Mai 2024 vom Netz getrennt werden sollte. Die beantragte vorsorgliche Massnahme zielt somit auf Energielieferung – und dafür vorausgesetzt – den Anschluss ans Elektrizitätsnetz ab. Die Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) unterschei- det unter anderem zwischen dem Energielieferungsverhältnis und dem Netzanschlussverhältnis (BGE 144 III 111, Erw. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 2E_1/2019 vom 30. April 2020, Erw. 3.6.1). Bezüglich des Energielieferungsverhältnisses gilt Folgendes: Gemäss Art. 6 Abs. 2 StromVG gelten die Haushalte und die anderen Endverbrau- cher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Ver- brauchsstätte als feste Endverbraucher. Die Betreiber der Verteilnetzwerke haben gegenüber festen Endverbrauchern eine Lieferpflicht; sie treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie den festen Endverbrauchern jeder- zeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. Das entsprechende Ener- gielieferungsverhältnis, somit auch dasjenige zwischen Gesuchsgegnerin und Gesuchsteller, untersteht der Grundversorgung und ist als öffentlich- rechtlich zu qualifizieren (BGE 144 III 111, Erw. 5.1; Urteil des Bundesge- richts 2C_12/2016/2C_13/2016 vom 16. August 2016, Erw. 3.3.2; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.16 vom 5. Januar 2021, Erw. I/5.2) Ein Netzanschluss ist Voraussetzung dafür, dass das Elektrizitätsnetz genutzt und Strom darüber bezogen werden kann; die rechtliche Sicherstel- lung des Anschlusses bildet daher einen wesentlichen Bestandteil der Grundversorgung (BGE 144 III 111, Erw. 5.2). Die Verteilnetzbetreiber sind nach Massgabe von Art. 5 StromVG verpflichtet, in ihrem vom Kanton bezeichneten Netzgebiet alle Endverbraucher anzuschliessen (BGE 141 II 141, Erw. 3.1). Die Grundversorgung mit Elektrizität und infol- gedessen auch das betreffende Netzanschlussverhältnis dienen öffentli- chen Interessen; damit werden öffentliche Aufgaben wahrgenommen -5- (BGE 144 III 111, Erw. 5.2). Folglich ist auch das Netzanschlussverhältnis des Gesuchstellers als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. 1.4. Forderungen auf Energielieferung und Gewährleistung des Netzanschlus- ses im Bereich der Grundversorgung bilden folglich öffentlich-rechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 60 lit. d VRPG. Die Einstellung der Stromlie- ferung sowie die Trennung vom Stromnetz sind keine hoheitlichen Ent- scheide, die mit Beschwerde anfechtbar wären. Eine Klage vor einer ande- ren Instanz kann nicht erhoben werden. Folglich ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Streitigkeit betreffend Energielieferung und Netzan- schluss zuständig. Im Klageverfahren gelangen die Bestimmungen des Zi- vilprozessrechts sinngemäss zur Anwendung (§ 63 VRPG); die Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts erstreckt sich daher auch auf vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 261 ff. der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs zuständig. 2. Die übrigen formellen Voraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. II. 1. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu be- fürchten ist (lit. a) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzu- machender Nachteil droht (lit. b). Der Gesuchsteller hat somit eine Gefährdung oder Verletzung eines ihm zustehenden materiellen Anspruchs glaubhaft zu machen (vgl. LUCIUS HUBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 261 N. 17 ff.). Wenn der Gesuchsteller nicht nachweisen kann, dass ihm eine Berechtigung zukommt, so ist mittels vorsorglicher Massnah- men auch nichts zu schützen (ANDREAS GÜNGERICH, in: Berner Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 261 N. 14). 2. 2.1. Gemäss Art. 656 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) bedarf es zum Erwerb des Grundei- gentums der Eintragung in das Grundbuch. Bei Zwangsvollstreckung er- langt der Erwerber indessen schon vor der Eintragung das Eigentum, kann -6- aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Ein- tragung erfolgt ist (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Im Zwangsverwertungsverfahren erfolgt der Grundeigentumserwerb mit dem Wirksamwerden des vom Stei- gerungsbeamten ausgesprochenen Zuschlags ausserbuchlich (LORENZ STREBEL, in: Basler Kommentar, ZGB II, 7. Aufl. 2023, Art. 656 N. 44). 2.2. Der C wurde am 21. April 2023 im Rahmen eines Grundpfand- verwertungsverfahrens zwangsversteigert, wobei D._____ und E._____, T._____, den Zuschlag erhielten. Entsprechend Art. 132a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) konnte die Verwertung mit Beschwerde gegen den Zuschlag angefochten werden. Diese wies der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg als untere Aufsichtsbehörde über die Betrei- bungsämter mit Entscheid vom 26. Mai 2023 ab, soweit er darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts als obere Aufsichtsbehörde mit Ent- scheid vom 23. August 2023 (KBE.2023.10) ab. Das beim Bundesgericht ergriffene Rechtsmittel blieb ebenfalls erfolglos (Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 14. März 2024). Damit steht ausser Frage, dass D._____ und E._____ rechtmässige Eigentümer der streitbetroffenen Liegenschaft sind. 2.3. Mit dem Eigentumsübergang der Liegenschaft auf die Ersteigerer entfiel grundsätzlich jedes dingliche Recht des Gesuchstellers. Dieser verfügt ebenso über keinen obligatorischen Rechtstitel wie einen Miet- oder Pacht- vertrag, um sich weiterhin auf dem C aufzuhalten. Den mit dem Gesuchsteller vorbestehenden Energielieferungsvertrag hat die Gesuchs- gegnerin mit Schreiben vom 25. April 2024 aufgelöst; der Netzanschluss wurde getrennt. Der Gesuchsteller steht mit der Gesuchgegnerin in keinem Vertragsverhältnis mehr und da er das Wohnhaus gewissermassen "be- setzt" hält, kann er auch keine Ansprüche aus Art. 5 und 6 StromVG mehr ableiten. Insbesondere kann er sich nicht auf die Anschluss- und Liefer- pflicht berufen, wenn er sich ohne Berechtigung weiterhin auf dem C aufhält. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Gesuchsgegnerin vermag er ebenfalls keinerlei Rechte für sich abzuleiten (vgl. hierzu die Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 24. Mai 2024, Erw. 4 und 5). Nicht näher einzugehen ist in diesem Zusammenhang auf die vom Gesuch- steller geltend gemachten grundrechtlichen Ansprüche; mangels jeglichen dinglichen oder obligatorischen Rechts an der Liegenschaft besteht seiner- seits kein (Grund-)Recht auf Energielieferung bzw. Netzanschluss an diese Liegenschaft. -7- 3. Somit ergibt sich, dass der Gesuchsteller in Bezug auf den C keinen Anspruch auf Energielieferung und einen Netzanschluss hat. Demzufolge hat er auch keinen Anspruch auf Sicherstellung derselben mittels vor- sorglicher Massnahmen. Das entsprechende Gesuch ist folglich abzuwei- sen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller die verwal- tungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Verfügung vom 24. Mai 2024 und den vorliegenden Beschluss sowie der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]) festgelegt. Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. 2.1. Der Gesuchsteller ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 63 VRPG i.V.m. Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). 2.2. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust- gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinn- aussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall ge- nügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5). -8- 2.3. Nachdem sich der Gesuchsteller nunmehr ohne gültigen Rechtstitel und damit gewissermassen als "Hausbesetzer" auf dem C aufhält, kamen seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen betreffend Stromlieferung und Gewährung des Netzanschlusses von vornherein keine reellen Erfolgschancen zu. Es ist offensichtlich, dass er mit dem Eigentumsüber- gang der Liegenschaft über keine entsprechenden Rechtsansprüche mehr verfügte. Mit dem Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 14. März 2024 muss dies auch dem Gesuchsteller bewusst gewesen sein. Das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher wegen Aussichtslosigkeit der Anträge in der Hauptsache abzuweisen. 2.4. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 63 VRPG i.V.m. Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) zu Gunsten der Gesuchsgegnerin liegen nicht vor. Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzpflichtige Kosten für Umtriebe erwach- sen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Die Um- triebsentschädigung zielt in erster Linie darauf ab, einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, die selbständig erwerbend ist, einen Verdienstausfall auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, Erw. 4.1; BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 95 N. 41). Ein ver- gleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten Zeit- aufwendungen von Organen und Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin mit einem Stundenansatz von Fr. 120.00 bzw. 150.00 können somit nicht ent- schädigt werden (vgl. Beilage zur Stellungnahme vom 29. Mai 2024). -9- Das Verwaltungsgericht beschliesst: 1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 143.00, gesamthaft Fr. 1'643.00, sind vom Gesuchsteller zu bezah- len. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin Mitteilung an: D._____ und E._____, T._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rech- ten innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. und Art. 98 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 18. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier