2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 160.00, gesamthaft Fr. 2'960.00, sind von den Klägern zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Kläger die Beklagte (Stadtrat Q._____, Abteilung Bildung und Sport) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten