2.4. Zusammenfassend gilt, dass die Kläger weder eine akute Gefährdung des Kindswohls noch eine länger anhaltende Untätigkeit der Schulbehörden darzulegen vermögen. Insbesondere vermögen sie auch nicht darzutun, dass ein Schulwechsel im Sinne einer milderen Massnahme keine Abhilfe geschaffen hätte. Der auf Eigeninitiative hin erfolgte Wechsel in die Privatschule X._____ begründet damit keine Pflicht zur Übernahme des Schulgeldes durch das Gemeinwesen.