Dass mit einem Schulwechsel in eine andere Regelklasse eine akute Gefährdung des Kindeswohls einhergegangen wäre, ist nicht nachgewiesen. Indem die Kläger die Möglichkeit des Schulwechsels ohne Begründung ablehnten (zumindest belegen die Kläger in ihrer Eingabe nicht das Gegenteil, sondern führen lediglich aus, dass ein Schulwechsel für sie nicht in Frage käme), entzogen sie sich auch ihrer Verpflichtung, in schulischen Angelegenheiten im Interesse des Kindes mit den Schulbehörden zu kooperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.3).