bzw. auf die damalige Schulklasse und deren Lehrpersonen und lassen sich nicht allgemein auf andere öffentliche Regelschulen übertragen. Auch insofern sind folglich keine wichtigen Gründe erkennbar, aufgrund derer ein weiterer Besuch der öffentlichen Schule nicht mehr zumutbar bzw. der Besuch einer Privatschule auf Kosten des Gemeinwesens gerechtfertigt wäre. Dass mit einem Schulwechsel in eine andere Regelklasse eine akute Gefährdung des Kindeswohls einhergegangen wäre, ist nicht nachgewiesen.