Zwar kommt die PDAG zum Schluss, dass die Tochter der Kläger im grossen Klassenverbund nicht gut aufgehoben wäre, begründet wird dies aber mit der Situation in der damaligen Klasse. Warum für die darin aufgeführten Probleme ein Schulwechsel keine Abhilfe schaffen würde, geht aus dem Bericht gerade nicht hervor. Effektiv beziehen sich die Vorwürfe der Kläger auf die Sekundarschule R._____ bzw. auf die damalige Schulklasse und deren Lehrpersonen und lassen sich nicht allgemein auf andere öffentliche Regelschulen übertragen.