vornherein ungeeignet gewesen wäre, für die auftretenden Probleme Abhilfe zu schaffen. Sie lehnen ein entsprechendes Vorgehen in ihren Eingaben lediglich ab, verzichten aber auf jegliche Begründung. Auch aus dem erwähnten Kurzbericht der PDAG vom 4. Januar 2024 und der ärztlichen Empfehlung von Dr. med. J._____ vom 28. Dezember 2023 ergeben sich diesbezüglich keine Rückschlüsse. Zwar kommt die PDAG zum Schluss, dass die Tochter der Kläger im grossen Klassenverbund nicht gut aufgehoben wäre, begründet wird dies aber mit der Situation in der damaligen Klasse.