_ gedroht hätte. Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich die Kläger grosse Sorgen um den Zustand ihrer Tochter machten, doch fehlt jeder Nachweis, dass sich objektiv im Sinne einer absoluten Ausnahme ein sofortiger eigenmächtiger Schulwechsel aufgedrängt hätte. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Probleme der Kläger bzw. ihrer Tochter keineswegs ignorierte, sondern einen Schulwechsel in eine andere Regelklasse vorschlug. Von einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden kann keine Rede sein. Die Kläger vermögen nicht darzulegen, weshalb ein Schulwechsel in eine andere Regelklasse von - 14 -