Mit diesen Ausführungen ist jedoch mitnichten nachgewiesen, dass ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel zu einer akuten Gefährdung des Kindswohls geführt hätte. Auch dem Kurzbericht der PDAG vom 4. Januar 2024, worin eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine leichte depressive Episode sowie eine Dyskalkulie diagnostiziert wurden, sowie der ärztlichen Empfehlung von Dr. med. J._____ lässt sich nicht entnehmen, dass eine entsprechende Gefährdung des Kindswohl von C._____ gedroht hätte.