2.3.4.2. Die Kläger haben ihre Tochter auf eigene Initiative hin aus der Sekundarschule R._____ genommen und an der Privatschule X._____ angemeldet. Sie begründen dies mit psychischen Problemen der Tochter aufgrund von verschiedenen nicht näher dargelegten Vorfällen in der Schule (vgl. Prozessgeschichte vorne lit. A/3). Mit diesen Ausführungen ist jedoch mitnichten nachgewiesen, dass ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel zu einer akuten Gefährdung des Kindswohls geführt hätte.