In einem solchen Fall obliegt den Eltern der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohnortgemeinde; die Eltern müssen darlegen können, dass aufgrund der damaligen Situation ein weiterer Schulbesuch unzumutbar war und mildere Massnahmen (beispielsweise ein Klassenwechsel) keine Abhilfe schaffen konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, Erw. 3.3).