2.3.4. 2.3.4.1. Erfolgt die Beschulung des Kindes in einer Privatschule auf eigene Initiative der Eltern, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn eine Lösungsfindung offensichtlich nicht möglich war und ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel aufgrund einer akuten Gefährdung des Kindeswohls und infolge einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zumutbar war (Urteile des Bundesgerichts 2C_1022/2021 vom 6. April 2023, Erw. 6.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.4). Eine solche Ausnahmesituation ist nur zurückhaltend anzunehmen.