Im Weiteren handelt es sich bei der Privatschule X._____ um keine im Kanton Aargau anerkannte Sonderschule (vgl. https://www.ag.ch/de/ verwaltung/bks/sonderschulen-behindertenbetreuung/kinder-und-jugendli- che). Die Voraussetzung von § 15 lit. d VSBF ist somit ebenfalls nicht erfüllt. 2.3.3.3. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen einer Sonderschulung gemäss § 15 lit. b (i.V.m. § 17) und d VSBF nicht gegeben. Ein entsprechender Entscheid des Gemeinderats (§ 16 Abs. 1 VSBF) liegt ebenfalls nicht vor. Bei Platzierungen in Sonderschulen, die ohne Zustimmung des zuständigen Gemeinderats erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 16 Abs. 4 VSBF).