und die Schulbehörden sahen sich offensichtlich nicht veranlasst, nochmals den SPD einzuschalten. Insbesondere wurde ausweislich der Akten von den Eltern bei der Schulpflege nie ein formelles Begehren um Durchführung entsprechender Abklärungen gestellt; aus zeitlichen Gründen haben die Kläger dies offenbar nie in Erwägung gezogen (vgl. Replik, S. 2). Das Kriterium von § 15 lit. b i.V.m. § 17 VSBF ist somit vorliegend nicht gegeben.