2.3.3.2. Durch den Schulpsychologischen Dienst erfolgten bereits drei Abklärungen (vgl. vorne lit. A/2). Bei der Tochter der Kläger wurde dabei keine Sonderschulbedürftigkeit ausgewiesen, sondern die integrative Sonderschulung mit verstärkten Massnahmen sowie eine Dyskalkulietherapie und eine Teilnotenbefreiung empfohlen. Eine weitere Abklärung wurde nicht durchgeführt; eine vom SPD bestätigte Sonderschulbedürftigkeit liegt nicht vor. Die Kläger, die involvierten Personen seitens der Sekundarschule R._____ und die Schulbehörden sahen sich offensichtlich nicht veranlasst, nochmals den SPD einzuschalten.