mit Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge durch (§ 17 VSBF). Zuständig für die Zuweisung in eine Tagessonderschule ist der Gemeinderat (§ 16 Abs. 1 VSBF; bis zum 31. Dezember 2021 die Schulpflege, vgl. § 73 Abs. 2 SchulG [Fassung bis 31. Dezember 2021]). Weiter verlangt § 15 lit. d VSBF, dass es sich beim vorgesehenen Sonderkindergarten beziehungsweise der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt.