2.3.3. 2.3.3.1. Gemäss § 28 SchulG ist Sonderschulung die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen. Die Zuweisung in eine Sonderschule setzt gemäss § 15 lit. b VSBF voraus, dass beim Kind oder Jugendlichen ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist. Die notwendigen Abklärungen führt der SPD - 12 -