Für das Vorliegen solcher Gründe ist beweispflichtig, wer für den Besuch einer Privatschule staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will. Unterbleibt eine entsprechende Beweisofferte, ist eine Klage auf Übernahme von Schulkosten ohne weiteres abzuweisen. Das Gericht ist nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die dafür erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Im Klageverfahren gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime.