Die Grundsätze gelten auch für Kosten für Privatschulen. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch bei einer Privatschule besteht nur dann, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schultyp nicht führt, das öffentliche Schulangebot nicht ausreichend ist oder dem betroffenen Kind der Besuch der öffentlichen Schule aus wichtigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.