2001, S. 156, Erw. 2b). Diese Ausnahmen erfasst § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung in Sonderschulen und Heimen erfordern, können eine Ausnahmesituation begründen und finanzielle oder tatsächliche Hilfe und Unterstützung gebieten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.3 mit Hinweisen).