Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden (§ 4 Abs. 4 SchulG). Für den entgeltlichen Unterricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich selber aufzukommen (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 SchulG; AGVE 2003, S. 96, Erw. 2b; 2001, S. 156, Erw. 2a). Das Gemeinwesen wird ausnahmsweise dann kostenpflichtig, wenn ausserordentliche Situationen Besonderheiten herbeiführen, welche den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnismässige Lasten aufbürden würden (AGVE 2003, S. 96, Erw. 2b; 2001, S. 156, Erw.