len heranzuziehen seien. Nur in Spezialfällen, wenn dafür entsprechende Berichte des SPD bzw. dem kantonalen Jugendpsychiatrischen Dienst vorlägen und mildere Massnahmen aufgrund konkreter Umstände nicht möglich seien, könne eine Kostengutsprache auch für den Besuch einer privaten Sonderschule gutgeheissen werden. Die vorliegenden Berichte des SPD enthielten jedoch keine Grundlage für die Überweisung an eine Sonderschule, weshalb eine Aufnahme in eine Privatschule, welche von der Beklagten finanziert würde, derzeit ausgeschlossen sei.