2.2. Die Beklagte entgegnet, dass sich das Recht auf unentgeltliche Schulbildung grundsätzlich auf öffentliche Schulen am Wohnort des anspruchsberechtigten Kindes bezieht. Ist eine Beschulung an einem anderen Ort aufgrund gegebener Umstände angezeigt, so sei zusammen mit dem SPD bzw. dem kantonalen Jugendpsychiatrischen Dienst eine geeignete Lösung zu suchen, wobei prioritär andere öffentliche Regel- und Sonderschu- -9-