6. 6.1. Die Kläger beantragen die Übernahme der Schulkosten ab dem 1. Januar 2024 bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025. 6.2. Gemäss § 63 VRPG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 ZPO ist ein Leistungsbegehren, mit dem die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, grundsätzlich zu -7- beziffern. Diese Voraussetzung ist vorliegend (zumal es sich um eine Laienbeschwerde handelt) hinreichend erfüllt, nachdem die Kläger in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2024 – auf Aufforderung durch den instruierenden Verwaltungsrichter hin – die bereits bezahlten und noch anfallenden Kosten bezifferten (vgl. vorne lit. B/4).