5. C._____ ist Trägerin des Grundrechts auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Als Eltern tragen die Kläger im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht die im Zusammenhang mit der Erziehung stehenden Kosten (vgl. Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Diese umfassen auch die Aufwendungen für einen Privatschulbesuch. Die Kläger verfügen folglich über ein schutzwürdiges Interesse an der Klageerhebung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).