Die Kläger werfen der Beklagten eine mangelnde Sachverhaltsabklärung sowie mögliche Befangenheit vor. Diese Vorwürfe richten sich gegen den Beschluss der Beklagten vom 5. April 2024 und stellen sinngemäss einen Antrag auf dessen Aufhebung dar. Die Kläger verkennen dabei, dass es im Klageverfahren kein Anfechtungsobjekt gibt, weshalb auf die genannten Vorwürfe nicht eingegangen bzw. auf den sinngemässen Antrag um Aufhebung des Beschlusses vom 5. April 2024 nicht eingetreten werden darf (zur Bedeutung des Beschlusses als Stellungnahme im Rahmen des sog. Vorverfahrens vgl. nachstehende Erw. I/3).