I/1.2, WKL.2019.16 vom 14. April 2020, Erw. I/1). Folglich ist der klägerische Antrag, dass die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Privatschule zu verpflichten sei, zulässig. Nicht umstritten ist zwischen den Parteien, dass C._____ ihre Schulpflicht an der Privatschule X._____ in G._____ erfüllen kann. -5-