Verwaltungsgericht 3. Kammer WKL.2024.4 / cm / jb Art. 106 Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller Klägerin 1 A._____ Kläger 2 B._____ Beklagte Stadt Q._____, handelnd durch den Stadtrat Gegenstand Klageverfahren betreffend Erstattung Schulgeld -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die Tochter von A._____ und B._____, C._____, geb. tt.mm.jjjj, besuchte die Primarschulen E._____ und F._____ in T._____ und bis Ende 2023 die Sekundarschule R._____. 2. Während dieser Zeit wurden durch den Schulpsychologischen Dienst (SPD), Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), drei schulpsycholo- gische Fachberichte erstellt (Fachberichte vom 18. Mai 2016, vom 13. April 2017 und vom 26. Februar 2020). Gemäss dem Fachbericht vom 18. Mai 2016 liegt bei C._____ eine Behin- derung gemäss § 2a der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stütz- massnahmen vom 8. November 2006 (VSBF; SAR 428.513) und ein "ver- stärkter Bedarf" in einzelnen Entwicklungsbereichen vor. Die Rahmenbe- dingungen und die Tragfähigkeit für die integrative Schulung in der öffent- lichen Schule sind gemäss dem Fachbericht erfüllt, weshalb dieser Schul- typ ("Integrative Schulung") empfohlen wird. Der Fachbericht vom 13. April 2017 empfiehlt eine Dyskalkulietherapie. Diese Empfehlung wird im Fachbericht vom 26. Februar 2020 bestätigt so- wie zusätzlich eine durch die Schule zu prüfende Teilnotenbefreiung im Be- reich Arithmetik beantragt. 3. Nach Darstellung der Eltern von C._____ kam es an der Sekundarschule R._____ zu verschiedenen negativen Vorkommnissen; der normale Un- terricht sei gestört und sehr chaotisch gewesen. C._____ sei (nebst einem anderen Mädchen) von der Klassenlehrperson sowie einer weiteren Lehr- person "schikaniert und gemobbt" worden. All dies habe C._____ stark be- lastet; sie habe Essstörungen und Schlafprobleme entwickelt, habe ange- fangen, sich zu ritzen, habe Suizidgedanken geäussert und sich vor allem verbal aggressiv verhalten. Die Klassenlehrperson habe die Klasse auf- grund eines Bildungsurlaubs im Herbst 2023 verlassen. Die bestätigte Rückkehr per Anfangs Februar 2024 habe C._____ in ein "tiefes Loch" fal- len lassen. Dies habe die Eltern dazu veranlasst, nach alternativen Beschu- lungsmöglichkeiten zu suchen. Seit Anfang 2024 besucht C._____ die Privatschule X._____ in G._____, nachdem sie im Dezember 2023 dort 2,5 Schnupperwochen verbrachte. -3- 4. Mit E-Mail vom 6. März 2024 gelangten A._____ und B._____ an K._____ bzw. die Stadt Q._____, Abteilung Bildung und Sport, und stellten den Antrag, dass die Stadt die Beschulung von C._____ in der Privatschule X._____ "akzeptiert und finanziert". 5. Die Stadt Q._____, Abteilung Bildung und Sport, Ausschuss Bildung, be- schloss am 5. April 2024: Dem Antrag der Eltern um Kostenübernahme der Schulkosten für die Pri- vatschule X._____ in G._____, für C._____, geb. tt.mm.jjjj, ab 01.01.2024, wird nicht entsprochen. C._____ bleibt der Sekundarschule R._____ zugeteilt. B. 1. Aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung reichten A._____ und B._____ am 18. April 2024 "Beschwerde" beim Schulrat des Bezirks Q._____ gegen den Beschluss vom 5. April 2024 ein und beantragten (Originalzitat): Wir beantragen das die Stadt Q._____ die Schulkosten für unsere Tochter C._____ vom 01.01.24 bis Ende Schuljahr 2024/25 (nicht wie fälschlicherweise im Entscheid geschrieben 2025/26) in der Schule X._____, in G._____, übernimmt. 2. Der Schulrat des Bezirks Q._____ leitete die eingereichte "Beschwerde" am 6. Mai 2024 an das Verwaltungsgericht weiter, welches diese als Klage gegen die Stadt Q._____ entgegennahm. 3. Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 forderte der instruierende Verwaltungsrich- ter die Kläger insbesondere dazu auf, exakt zu beziffern, welchen Betrag sie von der Beklagten verlangen. 4. Dieser Aufforderung kamen die Kläger mit Schreiben vom 19. Mai 2024 nach. Sie beziffern darin die monatlichen Schulkosten für das Schuljahr 2023/2024 auf Fr. 1'800.00 bzw. für das Schuljahr 2024/2025 auf Fr. 1'825.00 sowie das seit dem 1. Januar 2024 bereits bezahlte Schulgeld auf Fr. 6'300.00. 5. Der Stadtrat Q._____ beantragt in seiner Klageantwort vom 11. Juli 2024 die Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werden könne. -4- 6. Mit Replik vom 19. Juli 2024 beantragen die Kläger (Originalzitat): 1. Unsere Klage vom 18.04.2024 ist gut zu heissen. Die Schulkosten für die Privatschule X._____ in G._____ sind von der Stadt Q._____ per 01.01.2024 bis Ende Schuljahr Sommer 2025 vollumfänglich zu übernehmen. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beklagen zu belasten und den Klägern zu- rück zu erstatten. 3. Die bereits durch die Kläger bezahlten Schulkosten sind den Klägern zu- rück zu erstatten. 7. Der Stadtrat Q._____ hält mit Eingabe vom 13. August 2024 an seinen Ausführungen in der Klageantwort fest und verzichtet Duplik. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. Oktober 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegen- den Klage ergibt sich aus § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Danach urteilt das Verwaltungsgericht im Klagever- fahren als einzige kantonale Instanz über vermögensrechtliche Streitigkei- ten, an denen der Kanton, eine Gemeinde oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt des kantonalen oder kommunalen Rechts betei- ligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben oder ein Zivil- oder das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. Forderungen für Privatschulkosten werden vom Verwaltungsgericht im Klageverfahren be- urteilt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 116, Erw. I/1; Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. I/1.2, WKL.2019.16 vom 14. April 2020, Erw. I/1). Folglich ist der klägerische Antrag, dass die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Privatschule zu verpflichten sei, zulässig. Nicht umstritten ist zwischen den Parteien, dass C._____ ihre Schulpflicht an der Privatschule X._____ in G._____ erfüllen kann. -5- 2. Das Klageverfahren gemäss §§ 60 ff. VRPG (sogenannte ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) und das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. VRPG (sogenannte nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass es im ersteren an einer vorausgegangenen Verfügung bzw. an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.151 vom 4. Juni 2019, Erw. II/2.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontroll- verfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle- ge, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu den §§ 60-67 N. 2). Die Kläger werfen der Beklagten eine mangelnde Sachverhaltsabklärung sowie mögliche Befangenheit vor. Diese Vorwürfe richten sich gegen den Beschluss der Beklagten vom 5. April 2024 und stellen sinngemäss einen Antrag auf dessen Aufhebung dar. Die Kläger verkennen dabei, dass es im Klageverfahren kein Anfechtungsobjekt gibt, weshalb auf die genannten Vorwürfe nicht eingegangen bzw. auf den sinngemässen Antrag um Auf- hebung des Beschlusses vom 5. April 2024 nicht eingetreten werden darf (zur Bedeutung des Beschlusses als Stellungnahme im Rahmen des sog. Vorverfahrens vgl. nachstehende Erw. I/3). 3. Vor Einreichung der Klage soll der Kläger dem Beklagten seine Begehren schriftlich mitteilen und ihn um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung oder Stellung- nahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden (§ 61 Abs. 2 VRPG). Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger dem Beklagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe dar- zulegen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MERKER, a.a.O., § 63 N. 6). Vor der Klageerhebung ersuchten die Kläger die Beklagte darum, die Kos- ten für den Privatschulbesuch ihrer Tochter zu übernehmen (vgl. vorne lit. A/4). Der Stadtrat Q._____ lehnte den Antrag mit Beschluss vom 5. April 2024 ab (vgl. vorne lit. A/5). Damit ist das Vorverfahren durchgeführt. Eine weitergehende Bedeutung kommt dem Beschluss des Stadtrats Q._____ nicht zu. 4. Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsge- richtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinn- gemäss anwendbar. Insofern gelangt daher die Schweizerische Zivilpro- zessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) zur Anwendung. -6- Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., § 67 N. 24 ff.). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dis- positionsmaxime). Des Weiteren ist es Sache der Parteien, den Prozess- stoff beizubringen und darzulegen (Verhandlungsmaxime). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristge- recht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat dieje- nigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrund- satz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwal- tungsgerichtlichen Klageverfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten und zum Beweis offerieren; übereinstimmende Parteierklärun- gen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu den §§ 60–67 N. 9; zum Ganzen siehe THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK und THOMAS SUTTER-SOMM/ BENEDIKT SEILER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N. 20, Art. 58 N. 9; MYRIAM A. GEHRI, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 55 N. 2, Art. 58 N. 5). 5. C._____ ist Trägerin des Grundrechts auf unentgeltlichen Grundschulun- terricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Als Eltern tragen die Kläger im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht die im Zusammenhang mit der Erziehung stehenden Kosten (vgl. Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilge- setzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Diese umfassen auch die Aufwendungen für einen Privatschulbesuch. Die Kläger verfügen folglich über ein schutzwürdiges Interesse an der Kla- geerhebung (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). 6. 6.1. Die Kläger beantragen die Übernahme der Schulkosten ab dem 1. Januar 2024 bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025. 6.2. Gemäss § 63 VRPG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 ZPO ist ein Leistungsbegehren, mit dem die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, grundsätzlich zu -7- beziffern. Diese Voraussetzung ist vorliegend (zumal es sich um eine Lai- enbeschwerde handelt) hinreichend erfüllt, nachdem die Kläger in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2024 – auf Aufforderung durch den instruie- renden Verwaltungsrichter hin – die bereits bezahlten und noch anfallenden Kosten bezifferten (vgl. vorne lit. B/4). 6.3. Die Leistungsklage bezieht sich grundsätzlich auf spätestens im Entscheid- zeitpunkt fällige Ansprüche. Nur ausnahmsweise, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, wird die Leistungsklage auch für künftige Ansprüche zu- gelassen, was vor allem für periodische Leistungen wie Unterhaltsbeiträge und Renten gilt (vgl. SOPHIE DORSCHNER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 84 N. 6 f.; LUKAS BOPP/BALTHASAR BESSENICH, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 84 N. 12). Vorliegend als fällig zu betrachten sind die bereits angefallenen Schulkos- ten für das Schuljahr 2023/2024. Da der Schulvertrag mit der Privatschule X._____ für das ganze Schuljahr 2024/2025 abgeschlossen wurde, ist aus Praktikabilitätsgründen von einem weitergehenden schutzwürdigen Inte- resse auszugehen und die Klage für die gesamten Kosten vom 1. Januar 2024 bis zum Ende des Schuljahres 2024/2025 zuzulassen. 7. Im vorstehend präzisierten Umfang ist auf die Klage einzutreten. II. 1. 1.1. Aufgrund der Geltung der Verhandlungsmaxime (vgl. vorne Erw. I/4) haben die Kläger die Forderung zu behaupten (Behauptungslast; vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 N. 20). Eine unbestrittene Behauptung kann dem Entscheid ohne Beweisverfahren zugrunde gelegt werden (Be- streitungslast der nicht behauptungsbelasteten Partei). Dies gilt aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei schlüssig ist (THOMAS SUTTER-SOMM/CLAUDE SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 55 N. 27). 1.2. Die Kläger behaupten bereits bezahlte Kosten von Fr. 6'300.00 sowie mo- natlich anfallende Kosten von Fr. 1'800.00 für das Schuljahr 2023/2024 res- pektive Fr. 1'825.00 für das Schuljahr 2024/2025. Aufgrund ihrer finanziel- len Situation sei ihnen sodann ein "Rabatt für die ersten 5 Monate, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt" gewährt worden. Die bereits bezahlten Kosten sowie der Rabatt werden nicht näher belegt und der beigelegte Schulvertrag für das Schuljahr 2024/2025 ist nicht unterzeichnet. Die be- -8- haupteten Kosten werden jedoch von der Beklagten nicht bestritten. Ob diese gesamthaft auch schlüssig behauptet wurden kann an dieser Stelle offenbleiben, da, wie nachfolgend aufgezeigt wird, ohnehin kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten besteht (vgl. hinten Erw. II/2). 2. 2.1. Die Kläger behaupten, dass eine Ausnahmesituation vorliege, weshalb die Schulkosten der Privatschule X._____ von der Beklagten übernommen werden müssten. Bei C._____ sei ADS, eine Lernschwäche und Dyskalku- lie diagnostiziert worden. Auch ohne definitiven Bericht des SPD sei erwie- sen, dass ihre Tochter in der Regelschule überfordert sei und eine andere Form der Beschulung benötige. Da sie sich bereits im letzten Schuljahr be- finde, könne ein solcher Bericht auch nicht mehr innert nützlicher Frist ein- geholt werden; gemäss den Aussagen des SPD könne ein solcher erst Ende 2024 bzw. Anfang 2025 ausgestellt werden. Auf eine allenfalls mög- liche ausserordentliche und schnellere Abklärung seien die Kläger nie hin- gewiesen worden. Aufgrund der langen Wartelisten für die Sonderschulen des Kantons Aargau sei es sodann auch fast nicht möglich, dort einen Platz zu erhalten. Die Beschulung in der Privatschule X._____ sei daher eine Notlösung und kein privater Wunsch der Kläger. Eine andere Regelschule stelle keine Alternative dar. Die Probleme mit der Schule R._____ hätten dazu geführt, dass C._____ für eine stationäre psychologische Therapie angemeldet worden sei. Dieser Aufenthalt sei aufgrund der positiven Erfah- rungen in der Privatschule X._____ jedoch zwischenzeitlich in den Hinter- grund gerückt. Der Entscheid der Stadt Q._____, dass ihre Tochter nicht in der Privatschule X._____ bleiben dürfe, habe nun aber dazu geführt, dass sie den Klinikaufenthalt antreten müsse. Die Fachberichte des SPD aus den Jahren 2016 und 2017 (frühe Primarschule) und 2020 (Ende Primar- schule) könnten sodann für die Zuweisung zu einer Privatschule im Jahr 2024 nicht entscheidend sein. Sowohl die ärztliche Empfehlung von Dr. med. J._____ vom 28. Dezember 2023 als auch der Kurzbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) vom 4. Januar 2024 kämen zum Schluss, dass die Beschulung der Tochter im grossen Klassenverband nicht zu empfehlen sei. Über die schulische Situation seien sowohl Klas- sen- und Fachlehrpersonen, die Schulleitung inkl. der Gesamtschulleitung, ein Vertreter der Gemeinde R._____ und die Schulaufsicht in Aarau in- formiert gewesen. 2.2. Die Beklagte entgegnet, dass sich das Recht auf unentgeltliche Schulbil- dung grundsätzlich auf öffentliche Schulen am Wohnort des anspruchsbe- rechtigten Kindes bezieht. Ist eine Beschulung an einem anderen Ort auf- grund gegebener Umstände angezeigt, so sei zusammen mit dem SPD bzw. dem kantonalen Jugendpsychiatrischen Dienst eine geeignete Lö- sung zu suchen, wobei prioritär andere öffentliche Regel- und Sonderschu- -9- len heranzuziehen seien. Nur in Spezialfällen, wenn dafür entsprechende Berichte des SPD bzw. dem kantonalen Jugendpsychiatrischen Dienst vor- lägen und mildere Massnahmen aufgrund konkreter Umstände nicht mög- lich seien, könne eine Kostengutsprache auch für den Besuch einer priva- ten Sonderschule gutgeheissen werden. Die vorliegenden Berichte des SPD enthielten jedoch keine Grundlage für die Überweisung an eine Son- derschule, weshalb eine Aufnahme in eine Privatschule, welche von der Beklagten finanziert würde, derzeit ausgeschlossen sei. In zeitlicher Hin- sicht wäre es in dringenden Fällen sodann möglich, eine ausserordentliche Abklärung zu veranlassen, welche Auswirkungen schon vor Ende 2024 ent- falten könne. Der Fachbericht des SPD vom 18. Mai 2016 würde heilpäda- gogische Unterstützungen im Sinne einer schulischen Integration empfeh- len, woraufhin verstärkte Massnahmen eingeleitet worden seien. Der Fach- bericht des SPD vom 13. April 2017 attestiere C._____ kognitive Fähigkei- ten im Durchschnittsbereich ihrer damaligen Altersgruppe und eine stär- kere Abweichung im rechnerischen Bereich. Es sei eine Dyskalkulie-The- rapie empfohlen worden. Mit Fachbericht des SPD vom 26. Februar 2020 sei dies bestätigt und in der Folge die Therapie fortgesetzt und eine Teil- notenbefreiung im Bereich Arithmetik vereinbart worden. Aus den Berichten des SPD ergäbe sich folglich, dass C._____ grundsätzlich in der Lage sei, sich in der Klasse zu integrieren. Die im Fachbericht der PDAG vom 4. Ja- nuar 2024 festgehaltene belastende Situation werde mit Lehrpersonen- wechsel und Konflikten mit Schülerinnen und Schülern begründet. Die schwierige Situation sei daher nicht auf die Persönlichkeit zurückzuführen, sondern auf die ausserordentlichen Umstände in der Klasse an der Sekun- darschule R._____. Ein Wechsel an eine andere öffentliche Schule er- scheine als geeignete Massnahme, werde jedoch von den Klägern abge- lehnt. 2.3. 2.3.1. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch Art. 19 BV gewährleistet, wobei die Kantone für das Schulwesen zuständig sind (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV; BGE 133 I 156, Erw. 3.1 mit Hinwei- sen). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht und ist an öffentlichen Schulen unentgelt- lich (Art. 62 Abs. 2 BV). Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bil- dung (§ 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungs- anstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgelt- lich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz (§ 34 Abs. 1 KV). - 10 - Die Verfassungsgrundsätze werden im Schulgesetz konkretisiert: Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]); für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG). Erfolgt der Un- terrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich der Anspruch auf Unentgeltlichkeit im Grundsatz ausschliesslich auf den Besuch öffentli- cher Schulen in der Wohngemeinde des schulpflichtigen Kindes bzw. auf den Schulkreis, dem die Wohngemeinde angehört (vgl. AGVE 2003, S. 95, Erw. 2a; 2001, S. 155 f., Erw. 2a, je mit Hinweisen). Im Gegenzug werden die Gemeinden verpflichtet, die Volksschule – namentlich die Kindergärten, die Primarschule, die Real-, die Sekundar- und die Bezirksschule (Ober- stufe) – einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen oder sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen, beziehungsweise ein Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG). Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer priva- ten Schulung erfüllt werden (§ 4 Abs. 4 SchulG). Für den entgeltlichen Un- terricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich sel- ber aufzukommen (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 SchulG; AGVE 2003, S. 96, Erw. 2b; 2001, S. 156, Erw. 2a). Das Gemeinwesen wird ausnahms- weise dann kostenpflichtig, wenn ausserordentliche Situationen Besonder- heiten herbeiführen, welche den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnis- mässige Lasten aufbürden würden (AGVE 2003, S. 96, Erw. 2b; 2001, S. 156, Erw. 2b). Diese Ausnahmen erfasst § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen oder wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben. Soziale Benachteiligung oder Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung in Sonderschulen und Heimen erfordern, können eine Ausnahmesituation begründen und finan- zielle oder tatsächliche Hilfe und Unterstützung gebieten (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/2.3 mit Hinweisen). Weitergehende Leistungsansprüche, insbesondere beim Besuch von Pri- vatschulen, garantieren die Verfassungsbestimmungen und das Schulge- setz nicht. Das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Grundschul- unterricht vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf optimale individu- elle Schulung jedes einzelnen Kindes (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2011.2 vom 3. Februar 2012, Erw. II/3.2). - 11 - 2.3.2. Ausnahmesituationen im Sinne von § 34 Abs. 3 KV können, wie gesehen, unter anderem für sonderschulungsbedürftige Kinder eine Kostenpflicht des Gemeinwesens auslösen. Die Voraussetzungen, die eine Ausnahme- situation begründen können, orientieren sich auch in diesen Fällen an den wichtigen Gründen für einen auswärtigen Schulbesuch sowie an ausser- gewöhnlichen Situationen, die verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen der öffentlichen Hand begründen (vgl. vorne Erw. 2.3.1). Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf Schul- gelder für den Besuch einer Privatschule oder für einen staatlichen Beitrag an eine private Schulung ist demzufolge, dass an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreu- ungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) oder die VSBF begründen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen an die Schulkosten, wenn der Volksschulunterricht ohne wichtige Gründe aus- serhalb von öffentlichen Schulen in Anspruch genommen wird. Die Grund- sätze gelten auch für Kosten für Privatschulen. Ein Anspruch auf unentgelt- lichen Schulbesuch bei einer Privatschule besteht nur dann, wenn die Auf- enthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe oder den entsprechenden Schultyp nicht führt, das öffentliche Schulangebot nicht ausreichend ist oder dem betroffenen Kind der Besuch der öffentlichen Schule aus wichti- gen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für das Vorliegen solcher Gründe ist beweispflichtig, wer für den Besuch einer Privatschule staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will. Unter- bleibt eine entsprechende Beweisofferte, ist eine Klage auf Übernahme von Schulkosten ohne weiteres abzuweisen. Das Gericht ist nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die dafür erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Im Klageverfahren gilt grundsätz- lich die Verhandlungsmaxime. Wird für bestimmte Tatsachen – wie sie die wichtigen Gründe für einen Privatschulbesuch darstellen – kein taugliches Beweismittel angerufen, gilt eine Behauptung als unbewiesen, mit der Fol- ge aus der Beweislastverteilung analog Art. 8 ZGB, dass vom Fehlen wich- tiger Gründe ausgegangen werden muss (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022, Erw. II/3). 2.3.3. 2.3.3.1. Gemäss § 28 SchulG ist Sonderschulung die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen. Die Zuweisung in eine Sonderschule setzt gemäss § 15 lit. b VSBF voraus, dass beim Kind oder Jugendlichen ein Bedarf nach Son- derschulung ausgewiesen ist. Die notwendigen Abklärungen führt der SPD - 12 - mit Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge durch (§ 17 VSBF). Zuständig für die Zuweisung in eine Tagessonderschule ist der Gemeinde- rat (§ 16 Abs. 1 VSBF; bis zum 31. Dezember 2021 die Schulpflege, vgl. § 73 Abs. 2 SchulG [Fassung bis 31. Dezember 2021]). Weiter verlangt § 15 lit. d VSBF, dass es sich beim vorgesehenen Sonderkindergarten be- ziehungsweise der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt. 2.3.3.2. Durch den Schulpsychologischen Dienst erfolgten bereits drei Abklärungen (vgl. vorne lit. A/2). Bei der Tochter der Kläger wurde dabei keine Sonder- schulbedürftigkeit ausgewiesen, sondern die integrative Sonderschulung mit verstärkten Massnahmen sowie eine Dyskalkulietherapie und eine Teil- notenbefreiung empfohlen. Eine weitere Abklärung wurde nicht durchge- führt; eine vom SPD bestätigte Sonderschulbedürftigkeit liegt nicht vor. Die Kläger, die involvierten Personen seitens der Sekundarschule R._____ und die Schulbehörden sahen sich offensichtlich nicht veranlasst, nochmals den SPD einzuschalten. Insbesondere wurde ausweislich der Akten von den Eltern bei der Schulpflege nie ein formelles Begehren um Durch- führung entsprechender Abklärungen gestellt; aus zeitlichen Gründen ha- ben die Kläger dies offenbar nie in Erwägung gezogen (vgl. Replik, S. 2). Das Kriterium von § 15 lit. b i.V.m. § 17 VSBF ist somit vorliegend nicht gegeben. Im Weiteren handelt es sich bei der Privatschule X._____ um keine im Kanton Aargau anerkannte Sonderschule (vgl. https://www.ag.ch/de/ verwaltung/bks/sonderschulen-behindertenbetreuung/kinder-und-jugendli- che). Die Voraussetzung von § 15 lit. d VSBF ist somit ebenfalls nicht er- füllt. 2.3.3.3. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen einer Sonderschu- lung gemäss § 15 lit. b (i.V.m. § 17) und d VSBF nicht gegeben. Ein ent- sprechender Entscheid des Gemeinderats (§ 16 Abs. 1 VSBF) liegt eben- falls nicht vor. Bei Platzierungen in Sonderschulen, die ohne Zustimmung des zuständigen Gemeinderats erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 16 Abs. 4 VSBF). Daran ändern auch die Ausführungen der Kläger nichts, dass sie über die Möglichkeit einer vorgezogenen (erneuten) Abklärung durch den SPD nicht informiert worden seien und die Sonderschulen nicht genügend Plätze auf- weisen würden. Setzen sich Private aufgrund einer eigenmächtigen Ein- schätzung über klare gesetzliche Vorgaben hinweg, nehmen sie in Kauf, dass die Erfordernisse einer Leistungspflicht des Gemeinwesens nicht er- füllt sind. - 13 - 2.3.4. 2.3.4.1. Erfolgt die Beschulung des Kindes in einer Privatschule auf eigene Initiative der Eltern, so besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn eine Lösungsfindung offensichtlich nicht möglich war und ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel aufgrund einer akuten Gefährdung des Kindeswohls und infolge einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schul- behörden nicht weiter zumutbar war (Urteile des Bundesgerichts 2C_1022/2021 vom 6. April 2023, Erw. 6.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.4). Eine solche Ausnahmesituation ist nur zurückhaltend an- zunehmen. Beispiele dafür wären eine objektive und unüberbrückbare Zer- rüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Eltern, Schulbehörden und Lehrer sowie ein anhaltendes und nicht durch andere Mittel in den Griff zu bekommendes Mobbing (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, Erw. 3.2). In einem solchen Fall obliegt den Eltern der Nachweis der Unzumutbarkeit des weiteren Schulbesuchs in der Wohn- ortgemeinde; die Eltern müssen darlegen können, dass aufgrund der da- maligen Situation ein weiterer Schulbesuch unzumutbar war und mildere Massnahmen (beispielsweise ein Klassenwechsel) keine Abhilfe schaffen konnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022, Erw. 3.3). 2.3.4.2. Die Kläger haben ihre Tochter auf eigene Initiative hin aus der Sekundar- schule R._____ genommen und an der Privatschule X._____ angemeldet. Sie begründen dies mit psychischen Problemen der Tochter aufgrund von verschiedenen nicht näher dargelegten Vorfällen in der Schule (vgl. Prozessgeschichte vorne lit. A/3). Mit diesen Ausführungen ist jedoch mit- nichten nachgewiesen, dass ein weiteres Zuwarten mit dem Schulwechsel zu einer akuten Gefährdung des Kindswohls geführt hätte. Auch dem Kurz- bericht der PDAG vom 4. Januar 2024, worin eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, eine leichte depressive Episode sowie eine Dys- kalkulie diagnostiziert wurden, sowie der ärztlichen Empfehlung von Dr. med. J._____ lässt sich nicht entnehmen, dass eine entsprechende Ge- fährdung des Kindswohl von C._____ gedroht hätte. Es ist zwar nachvoll- ziehbar, dass sich die Kläger grosse Sorgen um den Zustand ihrer Tochter machten, doch fehlt jeder Nachweis, dass sich objektiv im Sinne einer ab- soluten Ausnahme ein sofortiger eigenmächtiger Schulwechsel aufge- drängt hätte. Hinzu kommt, dass die Beklagte die Probleme der Kläger bzw. ihrer Toch- ter keineswegs ignorierte, sondern einen Schulwechsel in eine andere Re- gelklasse vorschlug. Von einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätig- keit der Schulbehörden kann keine Rede sein. Die Kläger vermögen nicht darzulegen, weshalb ein Schulwechsel in eine andere Regelklasse von - 14 - vornherein ungeeignet gewesen wäre, für die auftretenden Probleme Ab- hilfe zu schaffen. Sie lehnen ein entsprechendes Vorgehen in ihren Einga- ben lediglich ab, verzichten aber auf jegliche Begründung. Auch aus dem erwähnten Kurzbericht der PDAG vom 4. Januar 2024 und der ärztlichen Empfehlung von Dr. med. J._____ vom 28. Dezember 2023 ergeben sich diesbezüglich keine Rückschlüsse. Zwar kommt die PDAG zum Schluss, dass die Tochter der Kläger im grossen Klassenverbund nicht gut aufgehoben wäre, begründet wird dies aber mit der Situation in der dama- ligen Klasse. Warum für die darin aufgeführten Probleme ein Schulwechsel keine Abhilfe schaffen würde, geht aus dem Bericht gerade nicht hervor. Effektiv beziehen sich die Vorwürfe der Kläger auf die Sekundarschule R._____ bzw. auf die damalige Schulklasse und deren Lehrpersonen und lassen sich nicht allgemein auf andere öffentliche Regelschulen über- tragen. Auch insofern sind folglich keine wichtigen Gründe erkennbar, auf- grund derer ein weiterer Besuch der öffentlichen Schule nicht mehr zumut- bar bzw. der Besuch einer Privatschule auf Kosten des Gemeinwesens ge- rechtfertigt wäre. Dass mit einem Schulwechsel in eine andere Regelklasse eine akute Gefährdung des Kindeswohls einhergegangen wäre, ist nicht nachgewiesen. Indem die Kläger die Möglichkeit des Schulwechsels ohne Begründung ablehnten (zumindest belegen die Kläger in ihrer Eingabe nicht das Gegenteil, sondern führen lediglich aus, dass ein Schulwechsel für sie nicht in Frage käme), entzogen sie sich auch ihrer Verpflichtung, in schulischen Angelegenheiten im Interesse des Kindes mit den Schulbehör- den zu kooperieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019, Erw. 3.3). 2.4. Zusammenfassend gilt, dass die Kläger weder eine akute Gefährdung des Kindswohls noch eine länger anhaltende Untätigkeit der Schulbehörden darzulegen vermögen. Insbesondere vermögen sie auch nicht darzutun, dass ein Schulwechsel im Sinne einer milderen Massnahme keine Abhilfe geschaffen hätte. Der auf Eigeninitiative hin erfolgte Wechsel in die Privat- schule X._____ begründet damit keine Pflicht zur Übernahme des Schul- geldes durch das Gemeinwesen. III. 1. 1.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO). Da- her haben die Kläger die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tra- gen. Die Kläger haften solidarisch (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 Satz 2 ZPO). - 15 - 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Zeitaufwands auf Fr. 2'800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Mangels anwaltlicher Vertretung der Beklagten sind keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 160.00, gesamthaft Fr. 2'960.00, sind von den Klägern zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Kläger die Beklagte (Stadtrat Q._____, Abteilung Bildung und Sport) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 16 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. Oktober 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.: Michel C. Müller