1.2. Die Klage WKL.2024.6 der Klägerin 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 8'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 977.00, gesamthaft Fr. 8'977.00, sind vom Kläger 1 zu 77 % mit Fr. 6'912.30 und der Klägerin 2 zu 23 % mit Fr. 2'064.70 zu bezahlen. 3. 3.1. Der Kläger 1 wird verpflichtet, der Beklagten die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 9'000.00 zu 77 % mit Fr. 6'930.00 zu ersetzen.