Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beklagten vor Verwaltungsgericht auf Fr. 9'000.00 festgesetzt. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Kläger 1 der Beklagten diese Parteikosten im Umfang von 77 % und die Klägerin 2 im Umfang von 23 % zu ersetzen. - 38 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage WKL.2024.2 des Klägers 1 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 1 eine Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 6'800.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2023 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage WKL.2024.2 des Klägers 1 abgewiesen.