Der Streitwert der vorliegenden vereinigten Klagen ist mit Fr. 102'561.90 im untersten Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Anwaltstarif vorgesehenen Rahmens angesiedelt. Der mutmassliche Aufwand der Rechtsvertreterin der Beklagten ist als eher hoch, die Komplexität als knapp durchschnittlich zu bezeichnen. Die Bedeutung des Falles für die Beklagte ist als mittel zu werten. Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beklagten vor Verwaltungsgericht auf Fr. 9'000.00 festgesetzt.