3. 3.1. Die Verlegung der Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren gemäss VRPG (§ 41a Abs. 2 PersG). Zur Anwendung gelangt § 32 Abs. 2 VRPG, wonach die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt werden. Nachdem vorliegend die beiden Kläger als unterliegend zu betrachten sind (siehe oben Erw. III/2.1), ist der Beklagten eine entsprechende Parteientschädigung zu gewähren.