2.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache – bei einem Gebührenrahmen von Fr. 500.00 bis Fr. 30'000.00 – auf Fr. 8'000.00 festgelegt und beim Kläger 1 mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Kraft gestandenen Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]; vgl. § 24 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 19. September 2023 [GebührG; SAR 662.100]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. - 37 -