Der Kläger 1 obsiegt angesichts der nicht schwerwiegenden formellen Widerrechtlichkeit der fristlosen Kündigung lediglich marginal. Das bloss teilweise Obsiegen in einer formellen Frage fällt in der vorliegenden Sache insgesamt nur geringfügig ins Gewicht, weshalb es sich auf den Kostenpunkt nicht auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2021 vom 19. August 2021, Erw. 9.2; AGVE 2007, S. 225, Erw. 2.3.2). Somit hat der Kläger 1 entsprechend dem Verfahrensausgang einen Anteil von 77 %, die Klägerin 2 einen Anteil von 23% an den Verfahrenskosten zu tragen.