Der Kläger 1 verlangt eine Entschädigung von Fr. 43'431.80 und eine Pönale von Fr. 36'000.00, gesamthaft Fr. 79'431.80. Die von der Klägerin 2 eingeklagte Summe beträgt Fr. 23'130.10. Insgesamt macht der Streitwert somit Fr. 102'561.90 aus und liegt klar über der erwähnten Streitwertgrenze. Entsprechend der geltend gemachten Summen beträgt der Anteil des Klägers 1 am Streitwert 77 %, der Anteil der Klägerin 2 23 % (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 ZPO).