Ebenfalls abzuweisen ist aufgrund der materiellen Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung das Begehren der Klägerin 2 um Rückerstattung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung - 36 - III. 1. Bei Überschreitung der Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00, bis zu welcher im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten erhoben werden (§ 41a Abs. 1 PersG), werden die Verfahrenskosten den Parteien in der Regel nach dem sog. Unterliegerprinzip auferlegt (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. auch § 31 Abs. 2 VRPG). Dasselbe gilt für die Verlegung der Parteikosten (§ 41a Abs. 2 PersG i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).