Folglich fällt der Beginn des Zinsenlaufs im vorliegenden Fall auf den 21. Dezember 2023 (Folgetag des Zugangsdatums der fristlosen Kündigung beim Rechtsvertreter des Klägers 1 [Klagebeilage 3]). Entsprechend ist auf die Entschädigungsforderung des Klägers 1 ein Verzugszins von 5 % ab 21. Dezember 2023 zu leisten. 8. Zusammenfassend hat der Kläger 1 in teilweiser Gutheissung seiner Klage Anspruch auf eine Entschädigung wegen formell widerrechtlicher Kündigung im Betrag von pauschal Fr. 6'800.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 21. Dezember 2023. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.